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Die wichtigsten Änderung
auf einen Blick:
1) Lenkzeit
Neu ist die Begrenzung der Lenkzeit in der Woche auf 56 Stunden.
2)
Lenkzeitunterbrechung
Bei den Teilunterbrechungen muss die erste Teilunterbrechung mind. 15 Min. und
die zweite mind. 30 Minuten betragen.
3) Tagesruhezeit
Die verkürzte Tagesruhezeit muss nicht mehr ausgeglichen werden. Die
unterbrochene Ruhezeit kann nur noch in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Der
erste muss mind. 3 Std. und der zweite mind. 9 Std. betragen. Bei der
Mehrfahrerbesatzung beträgt die Tagesruhezeit 9 Std.
4) Wochenruhezeit
Eine Wochenruhezeit muss nach spätestens 6 Tagen (144 Std.) seit der letzten
Wochenruhezeit gewährt werden. Die Wochenruhezeit kann auch zu Hause auf 24
Std. verkürzt werden. Nur jede zweite Wochenruhezeit kann verkürzt werden. Bei
24 Std. handelt es sich nicht um einen Kalendertag. Eine Wochenruhezeit von 24
Std. könnte z. B. am Donnerstag um 15.00 Uhr beginnen. Wenn der Fahrer am
Freitag um 15.00 Uhr die Fahrt fortsetzt, dann hat er seine verkürzte
Wochenruhezeit gehabt.
5) Geltungsbereich
Die neue EU-VO Nr. 516/2006 gilt für den nationalen Gelegenheitsverkehr
sowiefür Fahrten innerhalb der EU. Bei Fahrten in oder durch AETR-Länder (Transit)gilt
für die gesamte Strecke also auch in Deutschland die AETR-Regelung, die den
jetzigen Regelungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 entspricht.
Folgende Ländergehören zum AETR:
Andorra, Aserbeidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kasachstan,
Kroatien,Moldawien, Rumänien, Russland, Turkmenistan, Ukraine und Weißrussland.
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